Satzung - Tanzclub Kristall Jena e.V.

Tanzclub Kristall Jena
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TCK
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Satzung des Tanzclub Kristall Jena e.V.

BESCHLOSSEN VON DER JAHRES-MITGLIEDERVOLLVERSAMMLUNG AM 19. MÄRZ 2011, LETZTMALIG GEÄNDERT AM 19. FEBRUAR 2023

§ 1 – Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Tanzclub Kristall Jena e.V.” (nachfolgend TCK genannt).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Jena.
(3) Der Verein wurde im Juni 1962 als Kulturgruppe des VEB Carl Zeiss Jena gegründet und ist im Oktober 1990 unter der Nummer VR 243/1 im Vereinsregister beim Amtsgericht in Jena eingetragen worden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck
(1) Der TCK bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateur-tanzens als sportlich-künstlerische Betätigung für alle Altersstufen, als Hobbytanz und Gesundheitssport sowie die sach- und fachgerechte Hinführung von Tanzsportlern zum Wettbewerb im Rahmen von Breitensportveranstaltungen und Tanzturnieren. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
1. Fortbildung der Mitglieder
2. regelmäßiges Tanztraining
3. Teilnahme der Mitglieder an Tanzwettbewerben und/oder der Prüfung für das Tanzsportabzeichen
4. sachgemäße Aus- und Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern
5. Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
(2) Der TCK ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(3) Der TCK fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen jeden Alters im Sport, unabhängig von ihrer Herkunft, Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Weltanschauung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Gruppenzugehörigkeit oder Behinderung. Er wendet sich explizit gegen Rassismus und Diskriminierung, insbesondere gegen antidemokratische, antiziganistische und antisemitische Tendenzen. Er tritt mittels präventiver Kinder- und Jugendarbeit jeglicher Art von Gewalt, Diskriminierung, Benachteiligung und Manipulation entgegen, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
(2) Der TCK erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbedingungen der Verbände nach Absatz (1) als verbindlich an.
(3) Zur Verwirklichung seines Zwecks kann sich der TCK auch anderen Dachverbänden anschließen. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu und aus den Fachverbänden beschließen.

§ 4 – Gemeinnützigkeit
(1) Der TCK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO), §§ 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der TCK ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittels des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des TCK.
(3) Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zuwendungen an den TCK aus zweckgebundenen Mitteln des Freistaates Thüringen, des Landestanzsportverbandes Thüringen e.V. oder eines anderen Verbandes bzw. Behörde oder Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke eingesetzt werden.

§ 5 – Farben und Abzeichen
Die Farben des TCK sind Blau-Weiß und Silber, das Logo ist:


§ 6 - Begründung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des TCK kann jede natürliche Person unabhängig von Staatsangehörigkeit, Beruf oder Religion werden. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (Aufnahmeformular) an den TCK zu richten.
(3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch, für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
(4) Über den Antrag zur Aufnahme in den TCK entscheidet der Vorstand. Mit dem Einzug des ersten Mitgliedsbeitrages begründet sich die Mitgliedschaft. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Vereinsmitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen des TCK in der jeweils gültigen Fassung an.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so besteht für den Antragsteller kein Anspruch auf nähere Begründung.


§ 7 – Arten der Mitgliedschaft
(1) Der TCK führt ordentliche, jugendliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind Angebote des TCK wahrnehmende Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche, über 18 Jahre alte Person werden. Das ordentliche Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
(3) Jugendliche Mitglieder sind Angebote des TCK wahrnehmende Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und üben ihr Stimmrecht in der Jugendversammlung aus. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wandelt sich die Mitgliedschaft des Jugendlichen in die ordentliche Mitgliedschaft um.
(4) Fördernde Mitglieder sind Personen, die durch ihre Mitgliedschaft ihre Verbundenheit zum TCK ausdrücken und durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages den TCK unterstützen, jedoch keine Angebote des TCK wahrnehmen. In der Mitgliederversammlung haben sie eine beratende Stimme, aber kein Stimmrecht. Sie haben auf Einladung des Vorstandes das Recht, an Veranstaltungen des TCK teilzunehmen und/oder das Vereinshaus zu nutzen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist frei wählbar, beträgt aber mindestens einen in der Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeitrag. Der Wechsel in die fördernde Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag beim Vorstand und kann zum Ende eines Monats erklärt werden. Als Frist für den Wechsel gilt der 15. des Vormonats. Bei Beantragung eines Wechsels in die fördernde Mitgliedschaft sollte absehbar sein, dass die Angebote des TCK für einen Zeitraum von mindestens vier Monaten nicht wahrgenommen werden. Der Wechsel Minderjähriger in die fördernde Mitgliedschaft muss durch den/die gesetzlichen Vertreter erklärt werden.
(5) Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Solche Personen müssen sehr hohe Verdienste um den Tanzsport bzw. den TCK aufweisen. Es können nicht mehr als fünf Prozent der Gesamtmitglieder des TCK zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
(6) Juristische Personen, Körperschaften u. ä., die den TCK ideell oder finanziell unterstützen wollen, können auf Beschluss des Vorstandes förderndes Mitglied werden.
(7) Die Dauer der Mitgliedschaft ist nicht begrenzt. Die Mindestmitgliedschaft beträgt drei Monate.

§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt des Mitglieds (Kündigung)
2. durch Ausschluss aus dem TCK (§ 9)
3. mit dem Tod des Mitglieds
4. durch Auflösung des TCK
(2) Der Austritt aus dem TCK (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Monats erklärt werden. Als Frist für die Kündigung gilt der 15. Tag des Vormonats. Der Austritt Minderjähriger muss durch den/die gesetzlichen Vertreter erklärt werden.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem TCK herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.


§ 9 – Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss aus dem TCK kann erfolgen, wenn ein Mitglied
1. trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
2. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
3. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(8) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 10 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle ordentlichen und jugendlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben das Recht, die Trainingsräume unter Beachtung der Hausordnung, der festgesetzten Trainingszeiten und sonstiger Anordnungen des Vorstandes zu benutzen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet
1. die Ziele des TCK nach besten Kräften zu fördern;
2. das Vereinseigentum und die Vereinseinrichtungen schonend und sorgsam zu behandeln;
3. die fälligen Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten.


§ 11 – Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedbeitrages gemäß der gültigen Beitragsordnung verpflichtet. Über die Höhe dieser Beiträge sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringenden Leistungen entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 13).

§ 12 – Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Jugendversammlung.

§ 13 – Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des TCK ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der ordentlichen Mitglieder und der Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt. Sie tritt nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März zusammen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des TCK unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich / in Textform (übliche Bekanntmachungsform: Aushang am schwarzen Brett, Internetseite) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntmachung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienen Stimmberechtigten verlangt wird.
(7) Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dasselbe gilt für die Änderung des Vereinszwecks.
(8) Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes, des Kassenprüfers sowie der Haushaltsplan vorzulegen. Sie ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
2. Entgegennahme der Kassenprüferberichte;
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung und Fusion des TCK;
7. Festsetzung des Haushaltsplans für das kommende Jahr;
8. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinssauschlüssen;
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat nach Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.


§ 14 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des TCK es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend

§14a – Virtuelle Teilnahme an der Mitgliederversammlung
(1) Vereinsmitglieder können auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort an zeitgleich in Präsenz stattfindenden Mitgliederversammlungen teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (virtuelle Versammlungsteilnahme). Dies gilt nicht, sofern eine virtuelle Versammlungsteilnahme bei Einberufung der Mitgliederversammlung nicht vorgesehen wird.
(2) Eine virtuelle Versammlungsteilnahme ist dem Vorstand spätestens drei Tage vor Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung an die bei Einberufung angegebene E-Mail-Adresse oder Postanschrift unter Angabe von Vor- und Nachnamen sowie einer Telefonnummer des Mitglieds mitzuteilen (Mitteilungsobliegenheit). Bei rechtzeitiger Mitteilung werden dem Mitglied die für eine virtuelle Teilnahme notwendigen Zugangsdaten an die letzte dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder Postanschrift übersendet. Weichen die für die Mitteilung der virtuellen Teilnahme verwendeten Adressdaten von jenen im Sinne des Satzes 2 ab, erörtert der Vorstand die Sachlage zumindest telefonisch mit dem Mitglied. Bestehen danach Zweifel an der Identität des Mitglieds, ist auf eine Teilnahme in Präsenz zu verweisen.
(3) Die virtuelle Versammlungsteilnahme erfolgt in einem nur für Mitglieder mit deren Zugangsdaten zugänglichen Meetingraum. Für die virtuelle Teilnahme ist eine gegenseitige, ständige Video- und Audiosignalübertragung, bei fehlender Videoübertragung jedoch zumindest letztere, erforderlich (virtuelle Teilnahmevoraussetzungen). Sind virtuell teilnehmende Mitglieder dem Vorstand nicht persönlich bekannt, ist deren Identität bei Einwahl durch Vorzeigen eines gültigen Lichtbildausweises über die Videofunktion des technischen Endgerätes oder eine entsprechende vorherige Identitätsprüfung festzustellen.
(4) Virtuell teilnehmende Mitglieder sind verpflichtet, ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Versammlung keine Kenntnis nehmen können.
(5) Bei Einberufung der Mitgliederversammlung ist auf
1. die Möglichkeit virtueller Versammlungsteilnahme,
2. die Form virtueller Teilnahme gemäß § 14a Abs. 3 S. 1,
3. die Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 14a Abs. 3 S. 2,
4. die Mitteilungsobliegenheit gemäß § 14a Abs. 2 S. 1,
5. das Verfahren gemäß § 14a Abs. 2 S. 2 bis 4 sowie
6. auf die Verpflichtungen virtuell teilnehmender Mitglieder gemäß § 14a Abs. 4 ausdrücklich hinzuweisen. Eine E-Mail-Adresse und Postanschrift für die Ausübung der Mitteilungsobliegenheiten gemäß § 14a Abs. 2 S. 1 ist anzugeben.

§ 15 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. seinem Stellvertreter
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer/Pressewart
5. dem Sport-/Turnierwart sowie
6. dem Jugendwart
(2) Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied des TCK werden. Die Position des Vorstandsmitgliedes bleibt von einem Wechsel der Art der Mitgliedschaft unberührt.
(3) Erster Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(4) Der TCK wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne von § 26 BGB vertreten. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind alleinvertretungsberechtigt; in Finanzgeschäften ist neben dem 1. Vorsitzenden und dem stellv. Vorsitzenden auch der Schatzmeister alleinvertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ergänzt sich der Vorstand selbst. Dies bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(6) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
(7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

§ 16 – Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des TCK beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsentschädigungsanspruch nach § 670 BGB für solche Tätigkeiten, die ihnen durch die Tätigkeit für den TCK entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(5) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 17 – Kassenprüfer
(1) Der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer hat die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen im Laufe des Geschäftsjahres mindestens einmal und den Jahresabschluss zu prüfen und der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Die Amtszeit des Kassenprüfers entspricht der des Vorstands. Die Wiederwahl ist für eine weitere Amtszeit zulässig.

§ 18 – Jugendversammlung
(1) Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen und ordentlichen Mitglieder des TCK bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres.
(2) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt:
1. den Jugendwart,
2. den stellvertretenden Jugendwart sowie
3. bis zu drei Beisitzer.
(4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des TCK beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 19 – Ordnungen
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss Ordnungen zu erlassen.
(2) Für alle Mitglieder des TCK gelten außer dieser Satzung:
1. die Satzung und Ordnungen des Landessportbundes Thüringen e.V.
2. die Satzung und Ordnungen des Thüringischen Tanzsportverbandes e.V.
3. die Satzung und Ordnungen des Deutschen Tanzsportverband e.V.
(3) Die vorgenannten Satzungen und Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 20 – Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den unter § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB und unter § 31b Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Betrag im Jahr nicht übersteigt, haften gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem TCK für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der TCK haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des TCK, bei Arbeitseinsätzen oder Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des TCK abgedeckt sind. Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 21 – Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des TCK werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EUDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jede betroffene Person insbesondere die folgenden Rechte:
1. das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO,
2. das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO,
3. das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO,
4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO,
5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO,
6. das Widerspruchsrecht nach Art.21 DS-GVO und
7. das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DS-GVO.
(3) Jede betroffene Person hat ferner nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO das Recht, eine erklärte datenschutzrechtliche Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
(4) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den TCK Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem TCK hinaus.
(5) Einzelheiten regelt die Datenschutzordnung.

§ 22 – Auflösung
(1) Die Auflösung des TCK kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des TCK ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende als die Liquidatoren des TCK bestellt.
(3) Bei Auflösung des TCK oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen an den Thüringischen Tanzsportverband e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vereinsvermögen an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 – Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.3.2011 beschlossen und wie folgt geändert:
1. Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung am 1.3.2015
2. Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung am 8.7.2019
3. Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung am 18.9.2022
4. Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung am 19.2.2023
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
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